Verbraucherzentrale: E.on darf Gaspreisklausel nicht mehr verwenden
E.On darf Gaspreiserhöhungsklausel nicht mehr benutzen
Diese hatte in ihren Sonderverträgen eine Klausel verwendet, die lediglich auf die für Grundversorgungskunden geltende Verordnung verwies, aber keine Bestimmungen zu Anlass und Modus der Preisänderung enthielt, so die Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Verbraucherzentrale hatte schon im Jahr 2013 zunächst die E.on Hanse GmbH in
Gaskunden von E.on, die einen Vertrag mit entsprechender Klausel haben, sind nicht verpflichtet, Preiserhöhungen zu zahlen. Für in der Vergangenheit liegende bereits gezahlte Erhöhungen können sie Erstattung verlangen, dies zumindest für drei Jahre rückwirkend. Um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, sollten Verbraucher, die Erstattungsansprüche aus der Jahresabrechnung 2013 haben, diese bis zum 31. Dezember 2016 einklagen.
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