13.02.10 Eine häufig gestellte Fragen bei der Vermietung einer Wohnung
bezieht sich die Elektroinstallation. Aber anders als bei dem Energieverbrauch
einer Wohnung gibt es bei den Stromleitungen oder auch Wasserleitungen keine wesentlichen Forderungen
durch Nachweise etc. Es sollte aber natürlich die Verkabelung im Haus so sein,
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dass natürlich kein Brand entsteht und freie Stromleitungen nicht für Kinder
zugänglich sind.
Nun hat sich das Bundesgerichtshof mal mit der grundsätzlichen
Elektrizitätsversorgung einer Wohnung beschäftigt. Die klagende Vermieterin
verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der
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vermieteten Altbauwohnung. Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher
Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel
gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und
auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht
modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine
Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren
Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer
haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli
2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).
Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen
Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem
Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er
eindeutig vereinbart ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.
Urteil vom 10. Februar 2010 VIII ZR 343/08, AG Neuss - Urteil vom 15. August
2007 - 80 C 4188/06, LG Düsseldorf - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 23 S
259/07.