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Gericht: Mieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

  • 13.02.10 Eine häufig gestellte Fragen bei der Vermietung einer Wohnung bezieht sich die Elektroinstallation. Aber anders als bei dem Energieverbrauch einer Wohnung gibt es bei den Stromleitungen oder auch Wasserleitungen keine wesentlichen Forderungen durch Nachweise etc. Es sollte aber natürlich die Verkabelung im Haus so sein,
    dass natürlich kein Brand entsteht und freie Stromleitungen nicht für Kinder zugänglich sind.

    Nun hat sich das Bundesgerichtshof mal mit der grundsätzlichen Elektrizitätsversorgung einer Wohnung beschäftigt. Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der

    vermieteten Altbauwohnung. Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

    Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).

    Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist.

    Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.

    Urteil vom 10. Februar 2010 VIII ZR 343/08, AG Neuss - Urteil vom 15. August 2007 - 80 C 4188/06, LG Düsseldorf - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 23 S 259/07.


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