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Googles Kooperation mit Spahns Gesundheitsbehörde verstößt gegen die Pressefreiheit -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com
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Die Kammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig
eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche
nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen mit
Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen
Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit, hier gesund.bund.de,
gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Die Kammer bewertete dies als Kartellverstoß.
So sieht die Vorsitzende Richterin, Dr. Gesa Lutz, in ihrer mündlichen
Urteilsbegründung, dass der der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals
durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche,
die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist.
Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung
des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt.
Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu
geschaffene, prominent hervorgehobene Position "0" in der Infobox, steht
privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.
Als Betreiber eines Gesundheitsportals ist NetDoktor in besonderem
Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute
Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90 Prozent der Nutzer über eine Google-Suche bei
NetDoktor landen. Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die
Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen
ablenken und auf sich ziehen. Damit stillen sie das Informationsbedürfnis der
Nutzer bereits vielfach. Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens
bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen,
mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.
Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht Pressefreiheit verletzt
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht sogar einen Verstoss gegen
das
Grundrecht der Pressefreiheit. Diese geht aus einem
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hervor. Die Kooperation mit
Google würde "faktisch zu einer Monopolstellung eines solchen Portals führen",
heißt es in der 29-seitigen Bewertung. Das Online-Portal Bild.de hat zuerst darüber berichtet.
FDP-Vize Wolfgang Kubicki ist betroffen
Auch kommt Kritik vom FDP-Vize Wolfgang Kubicki. Dieser äußerte sich
"Die
Kaltschnäuzigkeit, mit der Gesundheitsminister Jens Spahn versucht hat, im
Schatten der Corona-Pandemie in die freie und unabhängige Presse zugunsten
staatlicher Inhalte einzugreifen, macht mich betroffen.".
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Bundeskartellamt und Verbrauchzentralen sind erfreut
Der Bundestag hatte zuletzt die Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) beschlossen. Nun kann das Bundeskartellamt endlich proaktiv gegen
Unternehmen vorgehen, die ihre Marktmacht missbrauchen. Das ist ein positiver
Paradigmenwechsel aus Verbrauchersicht, so die Sicht der Verbraucherzentralen.
Und das Bundeskartellamt will künftig die Macht von großen Internetkonzernen
stärker kontrollieren. Das hat Behördenpräsident Andreas Mundt zuletzt im Inforadio vom rbb angekündigt.
Hintergrund ist ein Gesetz, das der Bundestag beschließen will. Es soll der Behörde ermöglichen, den Wettbewerb im Internet besser zu
schützen.
Bundeskartellamt Boss Mundt erklärte, das Gesetz komme zur richtigen Zeit. Damit habe die Behörde
leichteren Zugriff auf die Digitalunternehmen: "Unsere Arbeit wird uns
jetzt ein stückweit leichter gemacht durch dieses Gesetz. Wir können vor allen
Dingen [...] auf Märkten einschreiten, wo diese sehr großen Unternehmen noch
nicht marktbeherrschend sind. Also wir müssen jetzt nicht warten, bis das Kind
in den Brunnen gefallen ist, sondern wir können rechtzeitig unsere Waffen
zücken.".
vzbv-Vorstand Klaus Müller zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
"Wir sehen, wie große Digitalkonzerne die Online-Regeln so gestalten, dass
sie die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränken und Wettbewerber gezielt
schwächen. Etwa, wenn Betreiber von Betriebssystemen es Nutzern nicht
ermöglichen, alternative App Stores mit niedrigeren Provisionen zu
nutzen. Manche Plattformen treten gleichzeitig als Marktplatz und als
Verkäufer auf, also als Schiedsrichter und Mitspieler zugleich. Das ist kein
fairer Wettbewerb mehr. Das Bundeskartellamt kann nun verbieten, dass diese
Unternehmen ihre eigenen Angebote bevorzugen.".
Das Bundeskartellamt plane, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und
härter gegen große Internetkonzerne vorgehen. Er rechne mit heftigen
Auseinandersetzungen vor Gericht. Das werde "anstrengend" - sei aber wichtig,
denn derzeit gebe es fast keinen fairen Wettbewerb mehr im Netz.
Man arbeite zwar auch an einer europäischen Lösung, erklärte der Präsident des
Bundeskartellamtes. Dennoch mache ein deutsches Gesetz sehr viel Sinn. Zum
einen sei man schneller mit der Gesetzgebung. Dadurch habe die Behörde jetzt
die Instrumente, die sie brauche. Zum anderen könnten nationale
Wettbewerbsbehörden auch international viel bewirken. Das hätten vergangene
Verfahren bereits gezeigt.
Der Suchmaschinen Gigant Google hatte von der EU-Kommission
ein Rekord Bussgeld von 2,42 Mrd Euro aufgedrückt bekommen. Durch das Bußgeld reagiert
die EU-Kommission gegen Google wegen Mißbrauchs seiner marktbeherrschenden
Stellung als Suchmaschine durch unzulässige Vorzugsbehandlung für den eigenen
Preisvergleichsdienst. Nun hat Google, ohne weitere Nennung von Gründen, Klage beim europäischen Gerichtshof eingereicht.
EU-Kommission brummt Google Rekord-Strafe von 2,42 Mrd Euro auf
Die Europäische Kommission hatte eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. Euro gegen
Google am 27.Juni 2017 verhängt, da das Unternehmen gegen das EU-Kartellrecht verstoßen
hat. Google hat seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber
missbraucht, indem es einem anderen Google-Produkt, seinem
Preisvergleichsdienst, einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat. Für das
Bezahlen der Strafe hatte Google 30 Tage Zeit, hat aber nun Klage dagegen erhoben.
Das teilte der US-Konzern teilte dieses nun am heutigen Montag mit, ohne
weitere Details zu nennen. Auch das Gericht der Europäischen Union bestätigte
der Deutschen Presse-Agentur gegenüber den Eingang der Beschwerde.
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Preisvergleiche
sorgen für Ersparnis beim Verbraucher -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com
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Das Verhalten von Google stellt somit eine missbräuchliche Ausnutzung seiner
marktbeherrschenden Stellung in der allgemeinen Internet-Suche dar, da es den
Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten behindert.
In dem Beschluß kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Google
auf jedem nationalen Markt für allgemeine Internetsuche im gesamten
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine
beherrschende Stellung innehat.
Die Bewertung der Kommission stützt sich auf die Tatsache, dass auf die
Google-Suchmaschine in allen EWR-Staaten sehr hohe Marktanteile entfallen, die
meist über 90 Prozent liegen. Das Unternehmen konnte diese Position seit mindestens
2008, d. h. seit Beginn des Untersuchungszeitraums, halten.
Googles Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung
Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften
nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine
besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht
missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem von ihnen beherrschten Markt
oder auf anderen Märkten einschränken.
Google hat die Suchergebnisse manipuliert
Google hat seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten
platziert Die Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts werden ganz oben auf
der Liste der Suchergebnisse oder manchmal in einem eigenen Feld auf der
rechten Seite dieser Liste angezeigt und ansprechend präsentiert, so die EU-Kommission.
Sie werden vor den Ergebnissen aufgeführt, die anhand der generischen
Suchalgorithmen als relevanteste Ergebnisse ermittelt werden. Dies geschieht
immer, wenn ein Verbraucher in der allgemeinen Google-Suchmaschine nach einem
Produkt sucht, für das Google Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts zeigen
möchte. Folglich wendet Google seine generischen Suchalgorithmen nicht auf den
eigenen Preisvergleichsdienst an.
Bei konkurrierenden Preisvergleichsdiensten dagegen werden diese generischen
Algorithmen für die Platzierung genutzt und bewirken auch Herabstufungen
(sodass diese auf der Liste der Suchergebnisse weiter nach unten
rutschen). Preisvergleichsdienste können durch mindestens zwei verschiedene
Algorithmen, die 2004 bzw. 2011 erstmals angewendet wurden, herabgestuft
werden. Die am besten platzierten Wettbewerber werden nachweislich im
Durchschnitt erst auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt, und
andere Dienste sind sogar noch weiter unten platziert Praktisch bedeutet das,
dass die Verbraucher konkurrierende Preisvergleichsdienste nur sehr selten in
den Suchergebnissen von Google zu sehen bekommen.
Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Vergehens
Die Kommission berücksichtigte bei der Festlegung der Geldbuße die Dauer und
die Schwere der Zuwiderhandlung. Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission
zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 wurde die Geldbuße auf der
Grundlage der Einnahmen von Google aus seinem Preisvergleichsdienst in den
betreffenden 13 Europäischen Wirtschaftsraum Staaten errechnet.
Mit dem Beschluß wird Google dazu verpflichtet, sein rechtswidriges Verhalten
bezüglich seines Preisvergleichsdienstes binnen 90 Tagen abzustellen und von
allen Maßnahmen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck
bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.
Google manipuliert Suchergebnisse bei Preisvergleichern
Google verwendet seine Ergebnisseiten, um entsprechende eigene Preisvergleiche
anpreisen. Dabei werden sogar die Suchergebnisse manipuliert, so dass andere
Preisvergleicher erst gar nicht mehr bei dem Suchergebnis auftauchen. Immerhin
kann dieses jeder Nutzer zum Beispiel bei der Verwendung von Bing oder duckduckgo.com nachvollziehen.
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