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Schlichtungstelle für Strom- und Gaskunden nimmt Tätigkeit auf

  • 04.11.11 Das neue Energiewirtschaftsgesetz ist ab 4. August 2011 gültig und schreibt das Einführen einer Schlichtungstelle für die privaten Strom- und Gaskunden vor. Die Schlichtungstelle hat dabei nun ab dem 1.November 2011 ihre Arbeit aufgenommen.

    Dabei ist der Ärger durch die Stromanbieter, die zum Beispiel einen Missbrauch ihrer markbeherrschenden Position betreiben gross. Anbieter wie E.On Hanse im Norden Deutschlands missachten die gesetzliche Wechselfristen von einem Monat bei Stromwechselkunden. Bis zu 4 Monate sind uns mittlerweile schon bekannt. Die Bundesnetzagentur hat nun 3 Wochen vorgeschrieben, ohne wenn und
    aber. Ausreden wie Fehler in der EDV oder Überlastungen gelten dann nicht mehr. Die neuen Wechselfristen gelten ab dem 1. April 2012.

    Auch Kunden der Stromanbieter wie Flexstrom laufen oftmals auf Taube Ohren. Der Anbieter versucht oftmals Bonuszahlungen zu unterschlagen, obwohl vertraglich vereinbart. Die Kunden gehen dann oftmals erfolgreich den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren gegen Flexstrom vor. Flexstrom ist im Jahr 2008 gegenüber einen Stromkunden beim Amtsgericht Berlin bzgl. Verweigerung der Bonuszahlungen unterlegen gewesen. Auch gibt es Klagen bei der Verbraucherzentrale über Flexstrom, wo es um Preiserhöhungen geht. Da wird das Schreiben nicht direkt als Preiserhöhungsschreiben bezeichnet. Oder Kunden bekommen erst gar keine Preiserhöhungen mitgeteilt, und rechnet dann bei der Endabrechnung falsch ab.

    Da der Gang vor Gericht nun nicht jedermanns Sache ist, gibt es nun die neue Schlichtungsstelle seit dem 1.November. Oftmals kommt es auch zu Konfikten bei der Abschlagszuzahlung. Energieversorger fordern in der Regel zuviel von ihren Kunden. Nun kann der Verbraucher ohne Kosten sich bei der Schlichtungsstelle über den Vorgang beschweren. In der Regel soll die Schlichtungsstelle innerhalb von drei Monaten urteilen. Der Schlichtungsspruch ist mit Kosten für den Energieversorger verbunden und kostenfrei für den Verbraucher. Der Spruch ist nicht für den Verbraucher bindend. Er kann weiterhin die Gerichte bemühen und Strafverfahren gegen die Versorger einleiten. Für die Unternehmen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.

    Die Schlichtungsstelle wurde vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, der Verbraucherzentrale Bundesverbandsowie dem Verband kommunaler Unternehmen und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter gegründet. Als Ombudsmann ist Dr. Dieter Wolst eingesetzt. Er war seit 1974 in der bayerischen Justiz tätig und wurde 1995 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.

    Der Kunde kann seinen Antrag auf Durchführung der Schlichtung schriftlich, per Email oder auch telefonisch stellen. In Kürze soll es auch ein Beschwerdeformular im Internet geben. Auch kann beim Bund der Energieverbraucher e.V. eine Beschwerdeformular bestellt werden.

    Wenn der Kunden sich schon beim Kartellamt oder der Energieaufsicht beschwert hat, ein Gerichtsurteil vorliegt, Strafanzeige gestellt wurde, oder der Anspruch verjährt ist, dann wird die Schlichtungsstelle kein Verfahren eröffnen.

    Weitere Infos finden Sie dann direkt bei der Schlichtungsstelle


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