Verbraucherzentrale: Googles Datenschutzerklärung ist zum großen Teil rechtswidrig

• 26.04.19 Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die von Google im Jahr 2012 verwendete Datenschutzerklärung geklagt und dabei nun vor dem Kammergericht in Berlin Recht bekommen. Nach Auffassung des Gerichts sind außerdem zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam. Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form.

Verbraucherzentrale: Googles Datenschutzerklärung ist zum großen Teil rechtswidrig

Bei der Datenschutzerklärung aus dem Jahre 2012 hatte sich Google laut den Verbraucherschützern umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Das Unternehmen hatte sich unter anderem vorbehalten, gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein.

Verbraucherzentralen kritisieren Googles Datenschutzerklärungen -
-Bild: © PublicDomainPictures (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Google erwecke den Eindruck, als sei die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt. Tatsächlich sei für die Nutzung personenbezogener Daten in den beanstandeten Fällen jedoch eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich.

Für das Gericht sind Teile der Datenschutzerklärung auch deshalb unwirksam, weil sie "so verschachtelt und redundant ausgestaltet" seien, dass durchschnittliche Leser sie kaum noch durchschauen könnten. Diese müßten davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist, die Google für zweckmäßig hält.

Für unwirksam erklärte das Gericht auch eine Reihe von Klauseln in den Google-Nutzungsbedingungen. Das Unternehmen behielt sich zum Beispiel vor, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Darin sah das Kammergericht einen gesetzlich nicht zulässigen Änderungsvorbehalt. Google könne die versprochenen Leistungen nur ändern, wenn dies für die Verbraucher auch zumutbar sei.

So hatte nun das Berliner Kammergericht 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung und 12 Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt. Zuvor gab es das gleiche Urteil beim Landgericht Berlin in erster Instanz. Google hat inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.03.2019, Az. 23 U 268/13 (nicht rechtskräftig).

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