BGH Urteil: WLAN Hotspot Betreiber duerfen nicht mehr als Stoerer in Haftung genommen werden

• 26.07.18 Das mobile Surfen über WLAN Hotspots im Ausland ist Gang und gebe. Allerdings wird in Deutschland das offene WLAN Netz aufgrund der Störerhaftung in Deutschland doch sehr restriktiv gehandhabt. In den europäischen Nachbarländern und in den Urlaubsländern gehört WLAN einfach zu den Hausmitteln. Hotels ohne WLAN haben keine Chance auf Gäste. Bislang anders sieht es in Deutschland aus,
hier mussten WLAN Betreiber immer mit teuren Abmahnungen rechnen, wenn die WLAN Gäste zum Beispiel urheberrechtliche geschützte Musik runterladen oder auch entsprechende Portale mit urheberrechtlichen geschützten Dokumenten nutzen. Durch eine Gesetzesänderung und durch das BGH Urteil ist nun Klarheit geschaffen worden.

WLAN Hotspot Betreiber dürfen nicht mehr als Störer in Haftung genommen werden

Durch das neue BGH Urteil Az. I ZR 64/17 können WLAN Betreiber nun nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand illegale Uploads über den WLAN Zugang durchführt. So gab es nun auch schon im letzten Jahr eine neue gesetzliche Neuregelung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung, welche nun auch durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe am heutigen Donnerstag bestätigt wurde.

WLAN Hotspot Betreiber dürfen nicht mehr als Störer in Haftung genommen werden
BGH Urteil: WLAN Hotspot Betreiber sind keine Störer -
-Bild: © PublicDomainPictures (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

So haftet der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des $ 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäss $ 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.

Somit kann der WLAN Betreiber die entsprechende Seite auf Anforderung sperren lassen, damit kein Zugriff mehr erfolgt. Somit erhalten die WLAN Betreiber nun endgültig ein Providerprivileg und sind aus der Störerhaftung entlassen. Damit versiegen erstmal die Einnahmequellen der Abmahnanwälte.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschliesslichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäss $ 7 Abs. 4 TMG nF zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Vorinstanzen:

    • LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15
    • OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16
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