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Datenschutz Gesundheitsdaten: Gesundheitsdaten von 73 Millionen auf dem Prüfstand vorm Sozialgericht © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com
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Die Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken im Wohl der
Allgemeinheit ist grundsätzlich sinnvoll. Die für die neue
Gesundheitsdatenbank bislang gesetzlich vorgesehenen Schutzstandards reichen
jedoch nicht aus. Gemeinsam mit der Informatikerin Constanze Kurz und einem
weiteren Kläger mit einer seltenen Krankheit reicht die GFF Eilanträge gegen
die Sammlung bei den Sozialgerichten in Berlin und Frankfurt ein.
So sollen nun die Daten der Versicherten bestmöglich geschützt werden,
um einen Missbrauch zu verhindern. Zudem muss es möglich sein, gegen die
Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen.
Grundlage für die Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken ist das 2019 in Kraft
getretene "Digitale-Versorgung-Gesetz" (DVG). Zu den Daten zählen unter
anderem ärztliche Diagnosen, Daten zu Krankenhausaufenthalten, zu Operationen
und zu Medikamenten ihrer Versicherten. Die Informationen werden nach und nach
aufgestockt und bis zu 30 Jahre gespeichert. Davon betroffen sind 73 Millionen
gesetzlich Versicherte und damit fast 90 Prozent aller Menschen in Deutschland.
Datenweitergabe nur pseudonymisiert
Das Redaktionsnetzwerk Tarifrechner.de hatte schon damals vor der
Datenweitergabe bei der RKI Datenspende gewarnt. So hatte der Chefredakteur Dipl. Inform. vom
Redaktionsnetzwerk Tarifrechner darauf hingewiesen, dass pseudonymisiert nicht
anonym ist und durch weitere Datenquellen der personenbezogene Datensatz wieder hergestellt werden kann.
Auch hier erfolgt die vollautomatisierte Weitergabe lediglich
pseudonymisiert. Das bedeutet, dass der Name, der Geburtstag und -monat der
versicherten Person entfernt werden. Ein im Auftrag der GFF erstelltes
Gutachten des Kryptographie-Professors Dominique Schröder zeigt jedoch, dass
eine solche Pseudonymisierung nicht davor schützt, dass Menschen
re-identifiziert werden. Dies birgt ein erhebliches Missbrauchsrisiko,
insbesondere da keine Pflicht zur Nutzung moderner Verschlüsselungstechnik
besteht, um die Daten zu sichern, so die Datenschützer.
Daher kommt die Forderung nicht von ungefähr. Immerhin muss die gesetzliche
Regelung der Gesundheitsdatenbank sich sowohl an der
Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) als auch am
deutschen Grundgesetz messen lassen. Das Fehlen eines Widerspruchsrechts verstösst gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen Artikel 21 DSGVO.
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