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EuGH Urteil: Filesharing durch Familienangehörige ist nicht Straffrei

• 18.10.18 Die Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing haben nun auch das europäische Gericht beschäftigt. Dabei ging es um die Frage, ob man als Familienangehöriger für das tun für andere verantwortlich ist. Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe verlangt vor dem Landgericht München vom Beklagten Sohn Schadensersatz (dieser ist Inhaber des Internet-Anschlusses), weil ein Hörbuch über den Internetanschluss einer
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unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde.

EuGH Urteil: Filesharing durch Familienangehörige ist nicht Straffrei

Der Anschlussinhaber bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Zudem macht er geltend, auch seine im selben Haus wohnenden Eltern hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern mitzuteilen. Nach den Angaben des Landgerichts München I geht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) hervor, dass im deutschen Recht in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens eine solche Verteidigung ausreiche, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen.

WLAN Hotspot Betreiber dürfen nicht mehr als Störer in Haftung genommen werden
BGH Urteil: WLAN Hotspot Betreiber sind keine Störer -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

In diesem Zusammenhang ersucht das Landgericht München I den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.

An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.

Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums kommt.

Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.

Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts München I, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt.

WLAN Hotspot Betreiber sind keine Störer

Zuletzt gab es schon vom BGH eine Klarstellung bezüglich Störerhaftung. Da diese Störerhaftung nur in Deutschland existiert, ist das EuGH leider nicht auf diesen fragwürdigen Punkt eingegangen. Dabei ging es um die Störerhaftung im WLAN Netz. Um es dann mal klarzustellen, hätten die vermeintlichen Störer in diesem Fall das WLAN Netz des Anschlussinhabers genutzt, wäre diese Sache durch das BGH Urteil gegenstandslos. Auch muss man nicht Haften, wenn WLAN- und DSL Router Sicherheitslücken aufweisen, und damit Hacker ins Hausnetz gelangen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es bei fast jedem Router Sicherheitslücken gab.

Durch das neue BGH Urteil Az. I ZR 64/17 können WLAN Betreiber nun nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand illegale Uploads über den WLAN Zugang durchführt. So gab es nun auch schon im letzten Jahr eine neue gesetzliche Neuregelung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung, welche nun auch durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe am heutigen Donnerstag bestätigt wurde.

So haftet der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.

Somit kann der WLAN Betreiber die entsprechende Seite auf Anforderung sperren lassen, damit kein Zugriff mehr erfolgt. Somit erhalten die WLAN Betreiber nun endgültig ein Providerprivileg und sind aus der Störerhaftung entlassen. Damit versiegen erstmal die Einnahmequellen der Abmahnanwälte.

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