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TKG-Novelle Dezember 2021: Bundesnetzagentur benennt Minderungsregelungen für das Festnetz

• 08.12.21 Am 1.Dezember ist die neue TKG-Novelle Dezember 2021 in Kraft getreten, dabei gibt es mehrere hundert Seiten an Regelungen, von Cookies bis Laufzeiten bei den Telefonverträgen und natürlich auch viel Datenschutz. Für die Verbraucher gibt es das oftmals erwähnte Minderungsgebot bei schlechtem Datenspeed, aber auch die Rufnummernportierung ist nun kostenfrei, und
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Verträge mit 24 Monaten Laufzeit laufen nur noch jeweils 1 Monat weiter. Nun benennt die Bundesnetzagentur erstmals die Minderungsregelungen für das Festnetz.

TKG-Novelle Dezember 2021: Bundesnetzagentur benennt Minderungsregelungen für das Festnetz

So hat Bundesnetzagentur erstmals am heutigen Mittwoch, dem 8.Dezember eine Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge veröffentlicht. Die Vorgaben werden am 13. Dezember 2021 wirksam. Am selben Tag wird das überarbeitete Messtool bereitgestellt.

TKG-Novelle Dezember 2021: Bundesnetzagentur benennt Minderungsregelungen für das Festnetz
TKG-Novelle Dezember 2021: Bundesnetzagentur benennt
Minderungsregelungen für das Festnetz
-Bild: BNetzA

"Unsere Vorgaben helfen Verbrauchern, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Verbraucher können eine Minderleistung mit unserem Messtool mit vertretbarem Aufwand rechtssicher nachweisen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Voraussetzungen für eine Minderung

Die Regelungen der Allgemeinverfügung sehen vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.

Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden.

Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

Desktop-App als Nachweisverfahren

Zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Allgemeinverfügung am 13. Dezember 2021 wird die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Version ihres Messtools als Desktop-App. Diesen Überwachungsmechanismus gibt es dann unter www.breitbandmessung.de.

Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung sind in der App hinterlegt, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen müssen.

Mit der neuen App können Verbraucher ab dem 13. Dezember 2021 einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen gesetzlichen Regelungen gegenüber ihrem Anbieter nachweisen.

TKG-Novelle Dezember 2021: Kostenfreie Rufnummernportierung --Laufzeit nach Mindestvertragslaufzeit nur 1 Monat

Ab dem 1.Dezember gibt es sogar Geld zurück für langsame Leitungen. So weisst die Verbraucherzentrale auf das neue Minderungsrecht hin, wenn das Internet langsamer ist, als vertraglich vereinbart. Allerdings gibt es auch Kritik, vor allem von Verbänden wie VATM, welche die Telekommunikationswirtschaft vertreten. Aber auch Laufzeitverträge sind zum Vorteil der Kunden neu ausgerichtet worden, und zwar rückwirkend.

TKG-Novelle Dezember 2021: Kostenfreie Rufnummernportierung --Laufzeit nach Mindestvertragslaufzeit nur 1 Monat
TKG-Novelle Dezember 2021: Kostenfreie Rufnummernportierung
--Laufzeit nach 24 Monaten nur 1 Monat
-Bild: BNetzA

Automatische Verlängerung und Änderung von Verträgen:

    • Die anfängliche Vertragslaufzeit darf wie bisher maximal 24 Monate betragen.
    • Bevor sich ein Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert, muss der Anbieter darauf hinweisen. So haben Kunden die Möglichkeit noch rechtzeitig zu kündigen.
    • Kunden können einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
    • Wenn der Anbieter den Vertrag einseitig ändert, können Kunden den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten nun in der Regel kündigen. Kunden können die Kündigung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anbieter über die geplante Änderung des Vertrages informiert hat, aussprechen. Beendet ist der Vertrag jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsänderung auch wirksam wird.

Abschluss und Zusammenfassung von Verträgen:

    • Bevor Kunden einen Telefon- oder Internetvertrag abschließen, muss der Anbieter eine klare und leicht verständliche Vertragszusammenfassung mit den wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.
    • Die Vertragszusammenfassung enthält unter anderem Kontaktdaten des Anbieters, Preise, Laufzeit und Merkmale der Dienste.
    • Mehr Schutz bei Verträgen: Kann dem Kunden bei einem solchen Vertrag die Vertragszusammenfassung nicht vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, dann wird der Vertrag erst wirksam, wenn die Kunden nach dem Gespräch die Vertragszusammenfassung erhalten und den Vertrag in Textform genehmigen. Eine E-Mail reicht dafür aus.

Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme und Umzug:

    • Kunden können in bestimmten Fällen eine gesetzliche Ausfallentschädigung vom Anbieter verlangen.
    • Dies gilt, wenn bei einem Anbieterwechsel, einem Umzug oder bei einer Rufnummernmitnahme:
      • die Versorgung für länger als einen Arbeitstag komplett ausfällt, sofern Kunden die Verzögerung nicht vereinbart oder zu verantworten haben,
      • oder wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt hat.
    • Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich begrenzt auf 10 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise pro versäumten Termin. Alternativ können Kunden 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts verlangen, falls dieser Betrag höher als 10 Euro ist.
    • Ab dem 1. Dezember 2021 dürfen den Kunden keine Entgelte für eine Rufnummernmitnahme berechnet werden.
    • Wenn ein Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen nach einem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dabei müssen Kunden eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.

TKG-Novelle Dezember 2021: Neues Minderungsrecht stösst auf Kritik beim VATM

Viele Internet- und Mobilfunknutzer zahlen den vollen Preis, als ob es keinen Mangel beim Mobil- und Internet Speed gibt. Wer im Ladengeschäft für ein Liter Milch den vollen Preis bezahlt, erwartet auch den Liter und nicht einen halben Liter. Anders sah dieses in der Vergangenheit bei den Mobilfunk- und Internet-Providern aus. Dabei gibt es durchaus oftmals technische Probleme durch Witterungen und lange Leitungslängen, aber immer musste der Verbraucher den vollen Preis zahlen, Kulanz der Provider gegenüber dem Verbraucher sah daher anders aus.

TKG-Novelle Dezember: Neues Minderungsrecht stösst auf Kritik beim VATM
TKG-Novelle Dezember 2021: Neues Minderungsrecht stösst auf Kritik beim VATM
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Daher hagelt es Kritik von VATM: "Die Neuerungen sind an wenigen Stellen zwar theoretisch hilfreich und sollen Bürokratie abbauen helfen. Gleichzeitig wurden aber an anderer Stelle enorme zusätzliche Bürokratiehürden und Belastungen für genau die Unternehmen aufgebaut, die Milliarden Euro in den 5G- und Glasfaserausbau stecken sollen", kritisiert VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner.

Das Gesetz werde kaum den gewünschten Schub für innovative neue Dienste und Infrastrukturausbau bringen, so die Kritik weiter. "Besonders ärgerlich ist, dass den Bürgerinnen und Bürgern an verschiedenen Stellen ein Nutzen vorgegaukelt wird, der in der Realität gar nicht besteht", so Grützner. Allerdings ist es ja Sache der Provider Wirtschaft nicht hier durch falsche Werbung den Eindruck zu erwecken, etwas vorzugaukeln, was es nicht gibt, so die Kritik der Kunden und Nutzer.

VATM sieht es als besonders problematisch an, dass es hier Minderungsrechte gibt. Die Beschwerden der Nutzer bei Twitter und Facebook sprechen eine andere Sprache. Dabei gibt es sogar Wochenlang kein Internet. Oftmals müssen Redaktionen eingreifen durch Berichterstattung, damit die Kulanz greift.

"Im Festnetz stehen die TK-Anbieter dabei vor der großen Herausforderung, dass sie Leistungsangaben in die Verträge aufnehmen müssen, obwohl jeder Politiker weiß, dass die Leistung bei Kupfernetzen mit jedem Meter Kupfer abnimmt und jeder Anschluss - ohne jede Schuld des Anbieters - eine sehr unterschiedliche Leistung aufweist.", so die Kritik vom VATM. In der Praxis haben kleine Schwankungen bei den Verbrauchern keine grossen Bedeutung. Es gibt Fälle, die der Redaktion vorliegen, wo jahrelang Internet-Speed gebucht und bezahlt wird, aber weniger als 50 Prozent an Leistungen ankommen. Von Verbindungsabbrüchen ganz zu schweigen.

Verbraucherzentrale: Neues Minderungsrecht ab Dezember bei zu geringer Breitbandgeschwindigkeit

Mit der neuen TKG-Novelle ab dem 1.Dezember 2021 erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher ein Minderungsrecht beim langsamen Internet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat mit Daten der Bundesnetzagentur ausgerechnet, wie viel die Kunden im Zeitraum 2019/2020 in gängigen Breitband-Tarifen monatlich zu viel zahlten.

Verbraucherzentrale: Neues Minderungsrecht ab Dezember bei zu geringer Breitbandgeschwindigkeit
Verbraucherzentrale: Neues Minderungsrecht ab Dezember
bei zu geringer Breitbandgeschwindigkeit -Screenshot: Bundesnetzagentur

Dabei wurden nur die vier größten Provider in Deutschland mit Telekom, Vodafone, Telefónica und 1&1 untersucht. Mit dem Messtool der Bundesnetzagentur können Verbraucher nachweisen, dass sie weniger als die vertraglich vorgesehene Download-Geschwindigkeit erhalten. So haben die Verbraucherschützer die Messdaten der Bundesnetzagentur mit den Tarifen der Telekommunikationsanbieter abgeglichen und ausgerechnet, wie viel man in den einzelnen Tarifen zu viel bezahlte.

"Wir sind teilweise auf beachtenswerte Summen gekommen", fasst Dr. Kathrin Steinbach, Referentin im Team Marktbeobachtung Digitales des vzbv, die Untersuchung zusammen.

So zahlten laut den Messungen die Kunden teilweise jeden Monat zweistellige Beträge zu viel, weil sie beispielsweise weniger als 50 Prozent der vereinbarten Download-Geschwindigkeit erhielten.

Minderungsrecht als Anreiz für Telekommunikationsanbieter

"Internetprobleme sind Verbraucheralltag. Die Untersuchung zeigt exemplarisch, dass Verbraucher:innen oft viel Geld ohne entsprechende Gegenleistung zahlen," resümiert Steinbach. Auf das Minderungsrecht können sich die Kunden im Falle von erheblichen oder regelmäßigen Abweichungen bei der Internetgeschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung der Internetanbieter berufen.

Bundesnetzagentur: Preisnachlässe beim schlechten Internet- und Telefon-Anschluss ab Dezember

Bislang gab es dazu aufwendige Regelungen, nun will die Bundesnetzagentur die eigene Kontroll- und Speed App einsetzen, damit Verbraucher weniger zahlen müssen. So hatte zuletzt die Bundesnetzagentur einen Entwurf einer Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Breitbandanschlüsse zur Konsultation gestellt.

Dabei werden im Telekommunikationsgesetz Verbraucherrechte verankert, welche den Verbrauchern das Recht einräumen, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Der Verbraucher hat den Nachweis durch den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen. Die neuen Rechte treten in diesem Jahr am 1. Dezember 2021 in Kraft.

"Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur bei der Präsentation des Entwurfs.

In der Allgemeinverfügung geht es um die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe einer "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit" bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload. Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur eine Handreichung bezüglich eines Überwachungsmechanismus zum Nachweis der Minderleistung zur Konsultation. Der Entwurf beschreibt die wesentlichen Voraussetzungen des Nachweisverfahrens.

Die neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz greifen die Vorgaben aus der sogenannten europäischen Netzneutralitätsverordnung auf. Bereits im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur in einer Mitteilung eine Konkretisierung gemäß der Netzneutralitätsverordnung vorgenommen. Zudem hat die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung-Desktop-App gemacht.

Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed

Der neue Jahresbericht der Bundesnetzagentur umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020. Insgesamt wurden für stationäre Breitbandanschlüsse 949.414 und für mobile Breitbandanschlüsse 448.058 valide Messungen berücksichtigt.

Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed
Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed -Bild: Vodafone

Nur bei 24,0 Prozent der Nutzer wurde der volle vertragliche Speed erreicht. Ein Jahr zuvor, im vierten Jahresbericht 2018/2019 waren dieses 16,4 Prozent.

Über alle Bandbreiteklassen und Anbieter hinweg erhielten im aktuellen Berichtszeitraum im Download 73,6 Prozent der Nutzer bei stationären Breitbandanschlüssen mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate. Also liegen bei fast drei viertel aller Verträge vertragswidrige Konditionen zu Lasten der Verbraucher vor.

"Gegenüber den Vorjahren ist die Entwicklung positiv. Zwar erreichen Kunden nach wie vor oft nicht die Geschwindigkeit, die vertraglich in Aussicht gestellt wurde, aber es lassen sich insbesondere bei stationären Breitbandanschlüssen leichte Verbesserungen feststellen," sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Ergebnisse fielen zwischen den einzelnen Bandbreiteklassen und Anbietern wieder unterschiedlich aus. Die meisten Kunden waren mit der Leistung des Anbieters zufrieden. Dabei ist der Anteil zufriedener Kunden mit 60,7 Prozent weiterhin leicht rückläufig, ein Jahr zuvor waren es 61,4 Prozent.

Ergebnisse im Mobilfunk 2019/2020

Im aktuellen Berichtszeitraum lag das Niveau bei mobilen Breitbandanschlüssen deutlich unter dem von stationären Anschlüssen. Über alle Bandbreitenklassen und Anbieter hinweg erhielten im Download 17,4 Prozent der Nutzer (2018/2019: 14,9 mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Datenübertragungsrate. Nur bei 2,1 Prozent der Nutzer wurde diese voll erreicht oder überschritten.

In höheren Bandbreiteklassen wurden niedrigere Prozentwerte in Bezug auf das Erreichen der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Datenübertragungsrate festgestellt. Auch im Mobilfunk zeigen sich wie im stationären Bereich hinsichtlich der Anbieter Unterschiede.

Die Endkunden bewerteten die Anbieter überwiegend mit Noten von 1 bis 3 Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist der Anteil nahezu unverändert.

Da der in der Breitbandmessung ermittelte Verhältniswert immer noch auf einem geringen Niveau lag, liegt weiterhin der Schluss nahe, dass die Nutzer bei mobilen Breitbandanschlüssen eher die Mobilität und die zur Verfügung stehende Performance bewerten als das Erreichen der in Aussicht gestellten Datenübertragungsrate.

Mehr Festnetz-, weniger Mobilfunk-Messungen in diesem Jahresbericht

Parallel zum ersten Corona-Lockdown lässt sich ein deutlicher Anstieg der Messungen für stationäre Breitbandanschlüsse feststellen. Im Mobilfunk fällt auf, dass die Zahl der mobilen Messungen in den drei von der Corona-Pandemie betroffenen Quartalen im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahresquartalen zurückgegangen ist. Eine durch die Pandemie bedingte Veränderung der Datenübertragungsraten im Download und Upload sowie für die gemessene Laufzeit konnte in der Quartalsdarstellung sowohl mit Blick auf stationäre als auch mobile Breitbandanschlüsse nicht beobachtet werden.

Die Ergebnisse der Breitbandmessung hängen davon ab, welchen Tarif der Nutzer mit dem Anbieter vereinbart hat. Insofern können auf der Grundlage der Breitbandmessung keine Aussagen zur Versorgungssituation oder Verfügbarkeit von breitbandigen Internetzugangsdiensten getroffen werden. Es wird lediglich geprüft, ob die Anbieter ihren Kunden die vertraglich zugesicherte Bandbreite liefern.

Bundesnetzagentur mit www.breitbandmessung.de -Bild: Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur: App für Funklöcher verfügbar

Wie gut es um die Netze im eigenen Land bestellt ist, kann man mittlerweile durch eine App von der Bundesnetzagentur herausfinden. So hat das Ministerium die Bundesnetzagentur beauftragt, ihre bestehende App zur Breitbandmessung so zu erweitern, dass Bürger Lücken in der Mobilfunkabdeckung melden können. Dieses erfolgt dann ganz einfach und unbürokratisch. Das Update steht ab sofort für Android und iOS im Google Play Store und Apple App Store zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sicherlich wird es dann sehr spannend bei der ersten Datenauswertung werden. Immerhin konnten wir im O2-Netz hier oben im Norden in Schleswig Holstein im LTE Netz einen gravierenden Mangel feststellen.

Die App "Breitbandmessung" ermöglicht mit einem Klick auf die Schaltfläche "Netzverfügbarkeit erfassen" die Abfrage. Ab diesem Zeitpunkt erfasst die App in regelmäßigen Abständen von maximal 50 Metern, ob eine Netzabdeckung vorhanden ist, und ob sie durch 2G-, 3G- oder 4G-Technologie gegeben ist. Die erfasste Wegstrecke wird dem Nutzer auf einer Karte dargestellt.

Wenn der Nutzer die Erfassung stoppt, werden die Daten unter Angabe von Ort, Zeit und Mobilfunkanbieter an einen zentralen Server übermittelt. Sollte es ein Funkloch geben, erfolgt die Übertragung, nachdem wieder eine Verbindung zum Internet besteht.

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