Verbraucherzentrale: Fitnessstudios dürfen Verträge wegen Corona-Pandemie nicht einfach verlängern

• 09.06.20 Die Fitnessstudios waren während des Corona Lockdowns geschlossen und sind in vielen Bundesländern erst wieder seit rund 2 Wochen geöffnet. Seither beschweren sich bei der Verbraucherzentrale Hamburg vermehrt Verbraucherinnen und Verbraucher, denen mitgeteilt wurde, dass sich die Laufzeit ihres Vertrags um die Dauer der behördlich angeordneten Schließung
verlängern würde. Laut den Verbraucherschützern ist diese einseitige Vertragsverlängerung unzulässig.

Verbraucherzentrale: Fitnessstudios dürfen Verträge wegen Corona-Pandemie nicht einfach verlängern

Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt klar: Die einseitige Änderung der Vertragslaufzeit durch einen Fitnessstudiobetreiber ist unzulässig. Für eine Kündigung gelten trotz Corona-Schließzeit die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Fristen.

Verbraucherzentrale: Fitnessstudios dürfen Verträge wegen Corona-Pandemie nicht einfach verlängern
Fitnessstudios dürfen Verträge wegen Corona-Pandemie nicht einfach verlängern
-Bild: © PublicDomainPictures (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

"Wird ein Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten am 1. April geschlossen, kann er zum 31. März des Folgejahres gekündigt werden. Der festgelegte Zeitraum ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags", erläutert Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Doch trotz eindeutiger Rechtslage würden Fitnessstudios die Verträge ihrer Kunden neuerdings länger laufen lassen. So teilte ein Anbieter Herrn C. mit: "Da Ihr Vertrag die Zahlung von insgesamt zwölf Beiträgen vorsieht, verlängert sich Ihre Mitgliedschaft folglich um die Dauer der Schließung." Eine andere Kunden hatte ihren Vertrag zum 30. September kündigen wollen. Sie erhielt eine Bestätigung für den 30. November 2020 mit dem folgenden Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass sich durch das Pausieren das derzeitige Enddatum Ihres Vertrages ändert.".

Laufzeiten können laut Verbraucherschützerin Rehberg jedoch nur in Absprache mit den Kunden geändert werden.

Einige Unternehmen argumentieren, dass sie während der Schließzeit keine Mitgliedsbeiträge eingezogen hätten. "Das klingt großzügig, ist aber eine Selbstverständlichkeit", meint Rehberg. Fitnessstudiomitglieder müssen keine Beiträge leisten, wenn sie die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht nutzen können.

Die finanziellen Verluste der Corona-Zeit wollen einige Anbieter nun anscheinend zu Lasten der Verbraucher ausgleichen, ärgert sich die Verbraucherschützerin.

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