Verbraucherzentrale: Versteckte Preiserhöhungen als Werbung bei Stromkunden verboten

  • 17.02.20 Wenn Stromkunden eine Preiserhöhung bekommen, haben diese ein Sonderkündigungsrecht. Wenn man allerdings eine Preiserhöhung als Werbung tarnt, wird man getäuscht. Dieser Ansicht war die Verbrauchrzentrale NRW und hat Urteile gegen Strogon, Fuxx - Die Sparenergie GmbH, EVD (EnergieVersorgung Deutschland) und die 365 AG (Immergruen Energie) erwirkt. Ihre Mitteilungen über Preiserhöhungen waren nicht deutlich genug erkennbar.

    Verbraucherzentrale: Versteckte Preiserhöhungen als Werbung bei Stromkunden

    Wenn man als Kunde nicht auf eine Preiserhöhung aufmerksam gemacht wird, kann man sich getäuscht sehen. Daher wirken manche Schreiben von Stromanbieter und E-Mails wie Werbung statt Infos über steigende Preise. Einige Energieversorger teilen ihren Kunden anstehende Preiserhöhungen aus Sicht der Verbraucherschützer nicht deutlich genug mit.

    Bundesnetzagentur Google
    Verbraucherzentrale gewinnt bei getarnten Preiserhöhungen
    -Bild: © PublicDomainPictures (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

    Aus diesem Grund wurden die Strogon, Fuxx - Die Sparenergie GmbH, EVD (EnergieVersorgung Deutschland) sowie die 365 AG (Immergruen Energie) abgemahnt. Bei drei dieser Anbieter mussten Landgerichte die geltende Rechtslage in Urteilen klarstellen.

    Die Verbraucherschützer haben vier Unternehmen wegen intransparenter Preisänderungsmitteilungen abgemahnt. Die Energieversorger Strogon, Fuxx - Die Sparenergie GmbH, EVD (EnergieVersorgung Deutschland) und die 365 AG (Immergruen Energie) wurden unter anderem aufgefordert, Verbrauchern keine Preisänderungen per E-Mail anzukündigen, ohne diese im Betreff auch eindeutig als solche zu kennzeichnen. Wenn Schreiben noch weitere Informationen enthalten, müssen die Informationen zu den Preisänderungen deutlich hervorgehoben werden.

    Da drei der Anbieter das kritisierte Verfahren nicht unterlassen wollten, wurde Klage erhoben. Das betrifft die Energieversorger Strogon, Fuxx - Die Sparenergie GmbH und die 365 AG (Immergruen Energie). Nun haben Richter darüber entscheiden, dass man mit dieser Auffassung richtig lag.

    So müssen Kunden bei E-Mails bereits unmittelbar im Betreff den Hinweis auf eine Preiserhöhung erkennen können. Das Landgericht Köln hat die geltende Rechtslage gegenüber der Strogon GmbH und der 365 AG (immergrün GmbH) am 26. November 2019 in zwei Urteilen (Az. 31 O 329/18 und Az. 31 O 330/18) klargestellt. Das Landgericht Hamburg hat das Vorgehen der Fuxx - Die Sparenergie GmbH am 9. Januar 2020 kritisiert (Az. 312 O 453/18). Auch in Norddeutschland befanden die Richter, dass die Preiserhöhungsankündigung des Unternehmens nicht transparent genug war.

    Gegen EVD (EnergieVersorgung Deutschland) wurde sogar eine Vertragsstrafe gefordert. Das Unternehmen hatte erklärt, die Versendung von Preiserhöhungsmitteilungen mit intransparentem Betreff ohne eindeutigen Hinweis auf eine Preisänderung zu unterlassen. Die Verbraucherschützer sind der Auffassung, dass das Unternehmen durch eine weitere Mitteilung aber hiergegen verstoßen hat und machen eine Vertragsstrafe geltend.

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