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EuGH Gutachten: Schufa Score steht auf die Kippe --Maschine darf nicht über einen Menschen entscheiden

• 17.03.23 Was darf alles in einer Schufa Datenbank stehen und auch wie lange?. Über diese Frage brütet seit dem letzten Monat der Bundesgerichtshof. Dabei geht es um Ansprüche nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Auch darf vom Grundsatz her eine Maschine nicht über einen Menschen entscheiden. Nun kommt Bewegung in die Sache, ein EuGH Gutachten bescheinigt hier einen Verstoss gegen das Europa-Recht.

Dr.Sim
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Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa Datenbank beantragt

Vom Grundsatz her, darf eine Maschine nicht über einen Menschen entscheiden. So hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Fall dem EuGH vorgelgt, um im Grundsatz das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen. Diese Verordnung schreibt vor, dass Entscheidungen, die für Betroffene rechtliche Wirkung entfalten, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden dürfen.

>EuGH Gutachten: Schufa Score steht auf die Kippe --Maschine darf nicht über einen Menschen entscheiden
EuGH Gutachten: Schufa Score steht auf die Kippe --Maschine darf nicht
über einen Menschen entscheiden --Abbildung: (Pixabay License)/ pixabay.com

Dabei werden aber die Schufa Score Werte automatisch für die Kreditwürdigkeit ermittelt. Dieses verstößt nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Europarecht.

Auch drüfen die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, wie zum Beispiel aus einem Register der Insolvenzgerichte, nicht länger gespeichert werden, als das öffentliche Verzeichnis selbst diese Daten speichert, so der EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen am gestrigen Donnerstag.

So ein EuGH Gutachten ist für die Richter nicht bindend, aber bislang folgten die Richter diesen Gutachten.

Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa Datenbank beantragt

So fordert ein Schuldner von der Schufa, den Insolvenzeintrag zu löschen. Dabei ist dann die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen, aber bei der Schufa noch vorhanden.

So beantragte der Kläger nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am 11. September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und von dort von der Schufa erhoben, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.

Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa Datenbank beantragt
Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa
Datenbank beantragt -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dann begehrte der Kläger die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich.

So kann der Kläger aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen.

Dabei wies die Schufa die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend den Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

Zuvor hatte das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg.

So hatte das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO habe, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig sei.

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