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Gericht: Handyverbot am Steuer gilt auch bei Benutzung alsNavi

  • 14.07.08 Mittlerweile besitzen die Handys auch die Möglichkeit als Navigationsgeräte gebraucht zu werden. Allerdings gilt laut Bußgeldkatalog nur die Handynutzung im Fahrzeug als verboten. So dachte wohl auch ein Autofahrer und legt Widerspruch gegen sein Bußgeldbescheid ein.

    Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.06.2008 (Az. 81 Ss-OWi 49/08) ist die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer auch dann untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen
    will. Der 1. Strafsenat ließ die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers nicht zur Entscheidung zu, der durch das Amtsgericht Bonn wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70,- Euro verurteilt worden war.

    Auch mit dieser Einlassung hielt der Strafsenat einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung für gegeben. Danach ist die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Der Begriff der Benutzung schließt nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein, umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung.

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch dann für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt werden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt werden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handelt, womit etwa auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst werden.

    Der Verbotstatbestand werde etwa auch dann erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.


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