BGH: Kontoinhaber haftet nicht bei eBay-Missbrauch

• 17.05.11 Es war schon immer bei eBay ein Streitpunkt, welche Person sich hinter einem tatsächlichem Konto befindet. Oftmals konnten E-Bay Konten auch mittels einfachen Passwortanfragen gehackt werden. Die Benutzernamen bekam der Hacker oftmals über entsprechende Bewertungen von Produkte und Verkäufer frei Haus geliefert. Dann wurden Waren oftmals unter falschen Namen bestellt oder
Online gestellt. Der Geschädigte war in der Regel immer der Kontoinhaber, da Verkäufer oder Käufer Geld zurück haben wollten,

Nun hat das BGH aber einen Schlusstrich zum Wohle des Verbrauchers und der Kontoinhaber bei eBay gemacht. Der Bundesgerichtshof hatte dabei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Anfang März wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert. Da nicht geliefert wurde, verlangte der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro.

Dabei hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden.

Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.

Urteil vom 11. Mai 2011 VIII ZR 289/09, Karlsruhe


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