Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. verfassungswidrig, weil sie gegen
das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
verstößt. Deshalb klagte er für seine Mitglieder vor dem Finanzgericht in
Niedersachsen und wurde jetzt mit dieser Auffassung bestätigt.
Gegenstand des entschiedenen Verfahrens ist die teilweise Ablehnung des
Antrags auf Lohnsteuerermäßigung berufstätiger Eheleute. Jeder von ihnen
pendelt in entgegen gesetzter Richtung 41 km bzw. 54 km zur Arbeit. Sie
beantragten daher die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte
2007 unter Berücksichtigung der gesamten Entfernung. Das Finanzamt gewährte
nur einen gekürzten Freibetrag und ließ sowohl bei der Ehefrau, als auch beim
Ehemann die Fahrtkosten für die ersten 20 km unberücksichtigt.
Die Kürzung der Aufwendungen für Fahrtkosten, so die Niedersächsischen
Finanzrichter, verstoße gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der
Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten
Lastenverteilung. Der Gesetzgeber habe bei Ausgestaltung der Steuergesetze
zwar einen weiten Entscheidungsspielraum, diesen habe er aber mit der
beabsichtigten Einführung des Werkstorprinzips und Kürzung der
Pendlerpauschale überschritten.
Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handele es sich nicht um
freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen, ohne die Arbeitnehmer kein
Einkommen erzielen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass alle Arbeitnehmer am
Wohnort Beschäftigung finden. Besteuert werden dürfe aber lediglich das
Einkommen, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann sei
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des
Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten
Familie hinreichend beachtet. Der Fahrtkostenaufwand müsse sich daher Steuer
mindernd auswirken.
Zugleich habe der Gesetzgeber, so die Richter weiter, im vorliegenden
Verfahren in die freie Entscheidung von Ehegatten über ihre getroffene
Aufgabenverteilung eingegriffen, schließlich entstünde in einer
Doppelverdienerehe zwangsläufig Fahrtaufwand. Die gesetzliche Neuregelung
verstoße gegen den sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und
Familie. Der Steuergesetzgeber dürfe auf Eheleute, wie im entschiedenen Fall,
bei der Wahl des Wohnorts bzw. Arbeitsort keinen so maßgeblichen Einfluss
ausüben.
Diese Ungleichbehandlung sah das Gericht auch nicht durch
besondere Gründe gerechtfertigt. Jedenfalls reiche die gegebene
Begründung des Gesetzgebers nicht aus. Stattdessen hoben die Richter
hervor, dass für den Gesetzgeber fiskalische Gründe im Vordergrund
standen. Mit der Einsparung von ca. 2,5 Mrd. Euro bei 15 Millionen
Pendlern, könnten diese Einschnitte aber sachlich nicht begründet
werden.