Auch soll es laut dem Verein bei der Nutzung der Internet-Seite "bahn.de" auch
ein ähnliches Tracken geben. Sollte sich der Verdacht erhärten, droht der Bahn
ein Millionen Mussgeld durch die Datenschutzbehörden.
So geht es um den Vorwurf, dass der DB Navigator nur so vor Trackern
strotzt. Damit fliessen im Hintergrund Informationen an den Kunden an Adobe,
Google und Co. Die DB-App lässt nicht zu, dass man hier eine Sperre einrichten kann, so der Vorwurf.
Dagegen will der Verein Digitalcourage klagen. Der Verein will die Bahn dazu
zwingen, die Privatsphäre ihrer Fahrgäste zu achten und keine Daten mehr ohne
Erlaubnis weiterzugeben.
So hatte zuvor der IT-Sicherheitsforscher Mike Kuketz den DB Navigator
gründlich analysiert und dabei erhebliche Datenschutzprobleme
festgestellt. Auch der auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierte Anwalt
Peter Hense hält die App für rechtswidrig.
So hatte Digitalcourage Ende April die Bahn dazu aufgefordert, die Mängel zu
entfernen. Dafür wurde der Deutschen Bahn eine Frist von 2 Monaten
eingeräumt. Doch die Bahn hat in ihrer Antwort klar gemacht, dass sie nicht
vorhaben, das Tracking aufs Abstellgleis zu rollen, so der Vorwurf.
.
Die Deutsche Bahn ist zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes. Die
Beteiligungsführung wird durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) wahrgenommen.
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Bundeskartellamt: Abmahnung der Deutschen Bahn wegen Schikanen gegen Mobilitäts-Plattformen Bild:(Pixabay License)/ pixabay.com
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Dabei ist das Bundeskartellamt zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass
bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln der Deutschen Bahn (DB)
gegenüber Mobilitätsplattformen einen Missbrauch von Marktmacht darstellen.
Dabei werden Online-Angebote für integrierte Routenplanung angeboten, für die
die Schiene eine wichtige Rolle spielt. So vermitteln sie etwa die Kombination
von Bahntickets mit Flügen, Carsharing, Fernbus oder Mietfahrrädern. Für
Dienste dieser Art stellt die DB keine Prognosedaten des
Schienenpersonenverkehrs, wie zum Beispiel Daten über Verspätungen,
Fahrtverlauf, Zugausfälle oder Gleiswechsel zur Verfügung, die aber essenziell
für die Entwicklung solcher Dienstleistungen sind.
Die im Verfahren adressierten vertraglichen Beschränkungen der DB reichen von
Werbeverboten über vertikale Preisvorgaben gegenüber den Reisenden und
weitreichende Rabattverbote bis hin zu einer möglichen Diskriminierung eines
Teils der Mobilitätsplattformen bei der Provisionshöhe für den Ticketvertrieb.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Nach unserem vorläufigen
Prüfungsergebnis ist die vom Netzbetrieb bis zum Fahrkartenvertrieb vertikal
integrierte Deutsche Bahn das in Deutschland marktbeherrschende
Verkehrsunternehmen auf der Schiene. Daher unterfällt die DB der
kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und hat besondere Pflichten gegenüber
Dritten, z.B. Mobilitätsdienstleistern."
Viele dieser Mobilitätsdienstleistungen sind ohne die Einbindung der DB nicht
denkbar. Daher sind wir der Auffassung, dass die Mobilitätsanbieter z.B. einen
Anspruch auf die Verkehrsdaten der Bahn wie Verspätungen oder Zugausfälle
haben. Die Geschäftsmodelle können sonst nicht funktionieren.
Ausserdem hat das Bundeskartellamt Bedenken gegen eine Reihe von
Vertragsklauseln der DB, mit denen die Mobilitätsplattformen als
Online-Partner der DB behindert werden können.
Das Bundeskartellamt hat Ende des Jahres 2019 ein Missbrauchsverfahren gegen
die DB eingeleitet. Nach jetzigem Ermittlungsstand nimmt die DB eine
Doppelrolle ein. Sie ist einerseits eine marktstarke Mobilitätsplattform mit
ihrem Portal bahn.de und mit ihrer App DB Navigator.
Sie kombiniert über den eigenen Fahrkartenvertrieb hinaus eigene
verkehrsmittelübergreifende Angebote und übernimmt den Fahrkartenvertrieb auch
für Dritte, so für über 50 Verkehrsverbünde. Andererseits hat sie als mit
weitem Abstand führendes Schienenverkehrsunternehmen die Möglichkeit, aufgrund
ihrer Schlüsselstellung die Nutzung des Schienenverkehrs in den Angeboten
Dritter zu kontrollieren.
Folgende Kritikpunkte gibt es an der DB:
• So untersagt zum Beispiel die DB ihren Vertragspartnern auf Suchmaschinen sowie in App
Stores und sozialen Netzwerken mit ihrer vollen Sortimentsbreite, also auch
mit DB-spezifischen Begriffen, zu werben und ihr Angebot bekannt zu machen.
• Online-Partner der DB sind beim Verkauf von Bahn-Tickets dazu verpflichtet,
auf Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme zu verzichten, während
die DB ihrerseits ihre eigenen Angebote mit diesem Mitteln bewirbt.
• Viele Mobilitätsplattformen übernehmen für die DB beim Fahrkartenvertrieb die
Buchungs- und Zahlungsabwicklung. Das Bundeskartellamt prüft, ob die DB
aufgrund ihrer Marktmacht durchsetzen kann, dass sie hierfür keine
entsprechende Provision erhalten.
Auch geht es um den Zugang zu zentralen Prognosedaten des Schienenverkehrs in
Deutschland wie Zugverspätungen und -ausfälle, deren Herausgabe die DB bisher
verweigert. Diese Daten stehen aber anderweitig nicht zur Verfügung. Die
bisherigen Ermittlungsergebnisse zeigen, dass diese Prognosedaten des
Schienenpersonenverkehrs unerlässlich sind für die Organisation und Buchung
von intermodalen Reiseketten, also Reisen mit unterschiedlichen
Verkehrsmitteln. Derzeit behält die DB diese Daten sich selbst sowie wenigen
ausgewählten Anbietern von Mobilitätsdienstleistungen wie zum Beispiel Google
vor.
Die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen berühren
auch die Interessen anderer Verkehrsunternehmen, die ebenfalls auf
den Plattformen der Online-Partner der DB zu finden sind. Gerade für die in
Deutschland deutlich kleineren und weniger bekannten Bahnen können
Mobilitätsplattformen ein wichtiger Kanal sein, um ihre Reichweite zu erhöhen
und Nachfrager für ihre Verkehrsdienstleistungen zu gewinnen.
Werden Reisende aber direkt oder indirekt immer weiter zu den Kanälen der DB
gelenkt, erreichen die alternativen Verkehrsunternehmen nur wenige potenzielle
Kundinnen und Kunden für ihre Verkehrsangebote und die Marktmacht der DB
verfestigt sich auch auf den Verkehrsmärkten weiter.
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