Die Missbrauchsverbote der Preisbremsen-Gesetze verbieten eine Preisgestaltung
gegenüber den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, die zur Erlangung
ungerechtfertigter staatlicher Entlastungsbeträge führt. Anfang des Jahres hat
eine neue Abteilung des Bundeskartellamtes die Missbrauchsaufsicht über die Preisbremsen übernommen.
Dabei will die Behörde Anhaltspunkte dafür haben, dass die
zugrundeliegenden Preise gegenüber den Endkunden sachlich nicht gerechtfertigt
sein könnten und sind dabei, Licht ins Dunkel bringen.
Weitere Verfahrenseinleitungen, bezogen auf die Bereiche Fernwärme und Strom,
stehen bevor laut Mundt bevor.
Dabei soll es allerdings keinen Generalverdacht geben. Allerdings wilkl die Behörde "...werden wir künftig alle Antragsdaten
zu den Ausgleichszahlungen der antragstellenden Unternehmen einer regelmässigen
systematischen Untersuchung, d.h. einem Screening unterziehen.".
Im Rahmen der Prüfverfahren wird das Bundeskartellamt zunächst die als
auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt
befragen. Im Fokus steht aktuell eine zweistellige Anzahl auffälliger
Unternehmen aus dem Gasbereich. Weitere Verfahrenseinleitungen bei Fernwärme
und Strom stehen bevor.
Sollten dabei Verstösse festgestellt werden, so müssen unrechtmässig erlangte
Ausgleichzahlungen an die Bundesrepublik Deutschland bzw. die
Strom-Übertragungsnetzbetreiber zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbussen ist möglich.
Zuletzt wurde bekannt, dass einige Gas- und Stromanbieter die Energiepreisbremse zum 1.März nicht umsetzen werden können, nun gibt es
erste Hinweise auf völlig überhöhte März-Abschläge aus den Verbraucherzentralen. Diese Abschläge sollen bei 1.000 Euro im Monat liegen.
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Energiepreisbremse: Bundeskartellamt leitet erste Missbrauchsverfahren bei Energiepreisbremsen ein -Bild: © pixabay.com
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Die Preisbremsen greifen sogar rückwirkend zum 1. Januar 2023 und gelten
zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Allerdings müssen die Energieversorger auch die Verbraucher schriftlich informieren.
Dabei sind die Energieversorger per Gesetz dazu verpflichtet, die monatlichen
Entlastungsbeträge ab dem 1. März unmittelbar und gleichmässig bei den
Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, so Gregor Hermanni von der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dabei sind im März die
Entlastungsbeträge für Januar und Februar mit einzubeziehen.
Diese Regelung gilt dann für Eigentümer und Mieter, welche einen Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit einem Energieversorger haben.
Dabei sollten die Versorger auch über die neue Höhe der Abschlagszahlungen die
bis heute informieren. Darin müssen zudem die Höhe der Entlastungsbeträge und
die Höhe des Entlastungskontingents aufgeführt sein, so der Verbraucherschützer.
Wer allerdings noch keine Informationen per Brief, Mail oder im
Online-Kundenportal bekommen hat, dem steht natürlich auch Rabatt durch die
Energiepreisbremsen zu. Zur Not sollten Verbraucher sich bei falschen Abrechnungen an
die Schlichtungsstelle Energie der Bundesnetzagentur wenden und sich dort
beschweren. Niemand sollte überhöhte Abschlagszahlungen zu seinem Nachteil hinnehmen als Verbraucher.
Der Verbraucherschützer Hermanni rät den Kunden die Informationsschreiben des
Versorgers aufmerksam zu lesen. Sie sollten prüfen, ob das angegebene
Entlastungskontingent korrekt berechnet wurde. Dieses muss 80 Prozent des
tatsächlichen oder prognostizierten Jahresverbrauchs betragen. Ausserdem sollte
kontrolliert werden, ob der Entlastungsbetrag im ausgewiesenen Abschlag entsprechend berücksichtigt wurde.
Sollten die Kunden feststellen, dass die Entlastungen nicht korrekt
weitergegeben werden, sollten sie ihren Versorger oder den Vermieter
schriftlich unter Festsetzung einer Frist zur Korrektur auffordern, rät
Verbraucherschützer Hermanni. Eine solche Beanstandung müssten Versorger
innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.
"Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen,
hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen", sagt er. Für
Verbraucherinnen und Verbraucher besteht dann die Möglichkeit, einen Antrag
für ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie zu
stellen. Zur Teilnahme an solchen Verfahren sind die Versorger
verpflichtet.
Strompreisbremse und Gaspreisbremse: Neue Gaspreis- und Strompreisbremse kommen rückwirkend ab dem Januar
So hatte zuletzt der Bundesrat der Entlastung von Gaskunden
für den Monat Dezember zugestimmt. So übernimmt der Staat den Dezember Gasabschlag für
Gaskunden. Nun wird es aber noch mehr. Auch ab dem Januar bekommen die
Verbraucher einen Kostendeckel. So zahlt man als Gaskunde aber auch erstmal wieder seinen Abschlag, auch als Stromkunde.
So haben viele Stadtwerke, insbesondere die
Stadtwerke München, ihre Strompreise für den Januar auf 66 Cent pro kWh hochgesetzt. Nun sollen
aber auch Bürger und Unternehmen rückwirkend für Januar und Februar 2023 beim Strom und Gas entlastet werden.
Ursprünglich war nur eine Entlastung ab dem März 2023 bis zum Frühjahr 2024 geplant. Die fehlende "Winterbrücke" wird nun nachgeholt.
So soll laut dem neuen Gesetzentwurf der für den Monat März ermittelte Entlastungsbetrag auf die Monate Januar und Februar "gleichsam rückwirkend" erstreckt werden.
Erfreulich ist für viele Stromkunden auch, dass dieses auch für die Strompreisbremse gelten soll.
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Strompreisbremse und Gaspreisbremse: Neue Gaspreis- und Strompreisbremse kommen rückwirkend ab dem Januar
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Zuletzt hatten in einem ersten Schritt der Bundestag und Bundesrat eine
Dezember-Einmalzahlung beschlossen. Bei der Gaspreisbremse sollen Haushalte
und kleine und mittlere Unternehmen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs
einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde
bekommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten.
Auch gibt es eine Regelung für die Fernwärme. Hier soll der garantierte
Bruttopreis bei 9,5 Cent liegen. Auch für die Industrie gibt es eine
Gaspreisbremse ab dem Januar. Hier sollen die Grosskunden 7 Cent pro kWh netto
für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten. Allerdings dürfen
für die der Dauer der Stabilisierungsmassnahme grundsätzlich keine Dividenden
gezahlt werden, heisst es im Entwurf. Der weitaus grösste Teil der
Energiepreisbremsen soll über einen "Energieschirm mit einem Volumen bis zu
200 Milliarden Euro finanziert werden, der Bund macht dazu neue Schulden.
80 Prozent Regelung
So sollen Haushalte und kleinere Unternehmen bis 80 Prozent ihres bisherigen
Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde
bekommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis
gelten. Auch bei der Fernwärme gibt es mit einem garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent
einen Deckel.
Dabei wird der Vorjahresverbrauch als Jahresverbrauchsprognose gelten, die der
Abschlagszahlung für den September zugrunde gelegt wurde. Derzeit liegen die
Gaspreise laut den verschiedenen Preisverbrauchsportalen im Durchschnitt nach
dem Auslaufen der Altverträge bei über 20 Cent pro kWh.
Erfreulicherweise soll die monatliche Entlastung durch die Preisbremse nicht
zurückgezahlt werden müssen, auch wenn die tatsächliche Verbrauchsmenge
deutlich unter den 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs liegt. So kann man Geld einbehalten.
Energiepreisbremse Debakel: Verbraucherzentrale kritisiert Preisabschläge von 1.000 Euro
So haben nun die Verbraucherzentralen von völlig überhöhten März-Abschläge
berichtet. In Einzelfällen sollen es sogar Abschläge von 1.000 Euro und mehr
geben, Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, sowohl die
Informationsschreiben als auch die neuen Abschläge genau zu prüfen und ruft
Verbraucher dazu auf, Probleme unter www.verbraucherzentrale.de zu melden.
"Die Energiepreisbremsen sollen die Bürger:innen entlasten. Umso
ärgerlicher, dass mancher Anbieter offensichtlich versucht, abzukassieren und
völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken. Der vzbv wird das prüfen und gegen
Abzocke und etwaige rechtswidrige Praktiken vorgehen. Verbraucher:innen sollten wachsam sein und ihre Probleme über unseren Verbraucheraufruf online melden oder direkt Rat in den Verbraucherzentralen einholen", sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.
So gelten die neuen Preisbremsen rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Verbraucherschützer
fordern die Versorger deshalb auf, "die Entlastungen fristgerecht bis Ende März
an ihre Kundenzurückzuerstatten". Und weiter "Die Verbraucher:innen haben lange auf
diese Entlastungen gewartet. Jetzt brauchen sie Transparenz und fristgerechte
Erstattungen. Hier sind die Unternehmen in der Pflicht", so Ramona Pop.
Die Preisbremsen deckeln nur 80 Prozent des Verbrauchs bei Gas, Fernwärme und Strom im Vergleich mit dem Vorjahresverbrauch. So hilft Energiesparen auch Geld
einzusparen.
Zuletzt hatte schon der Staat im Dezember den Gasabschlag für Gaskunden
übernommen. Und ab dem Januar sollen die Verbraucher rückwirkend einen Kostendeckel
bekommen. Nun können einige Energieversorger die Energiepreisbremsen nicht,
wie von der Bundesregierung geplant, bis zum 1. März vollständig
umsetzen. Daher gibt es Kritik von den Verbraucherschützern.
Verbraucherreport 2022
So fürchten nun 64 Prozent der Verbraucher, dass die Energieversorgung im
Herbst und Winter aufgrund einer Mangellage gefährdet sein könnte. Dazu kommen
finanzielle Sorgen. Sogar gut 76 Prozent der Befragten fürchten finanzielle
Belastungen aufgrund der hohen Energiepreise.
Die Menschen reagieren darauf, indem sie
vor allem beim Energieverbrauch mit 78 Prozent der Befragten sparen.
Bei den Gastronomie-Besuchen sind es 53 Prozent der Befragten oder beim Urlaub
50 Prozent. Auch müssen 35 Prozent weniger weniger Geld für Lebensmittel
auszugeben. "Der Verbraucherreport zeigt, dass längst nicht mehr nur
Menschen mit niedrigem Einkommen betroffen sind. Die Krise frisst sich durch
die Gesellschaftsschichten", sagt Pop.
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