Verbraucherzentrale: BEV Insolvenzverfahren beim Stromlieferanten

  • 17.10.19 Auch im neuen Jahr 2020 werden wieder viele Grundversorger durch teure Strompreise bei den Verbrauchern ins Portemonnaie greifen. Dabei werden die Stromanbieter sich auf die neue EEG-Umlage berufen können, die nun aktuell die Bundesnetzagentur genehmigt hat. Dabei will man dann auch gerne zu einem neuen und billigeren Stromanbieter wechseln. Nach der Flexstrom Pleite gibt es nun die BEV Pleite.
    Und damit sind wieder viele Verbraucher verunsichert.

    Verbraucherzentrale: BEV Insolvenzverfahren beim Stromlieferanten

    So gab es dann zum Anfang diesen Jahres ein Lieferstopp, nun wurde laut der Verbraucherzentrale NRW das Insolvenzverfahren für die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) eröffnet. Wer noch Geld von der BEV zurückhaben möchte, muss seine Ansprüche jetzt anmelden.

    Die EEG-Umlage verteuert auch im Jahr 2020 den Strom

    Viele Verbraucher haben nun auch schon Schlussrechnungen bekommen. Laut der Verbraucherzentrale sind FForderungen aus Schlussrechnungen grundsätzlich auch nach Insolvenzeröffnung des Unternehmens zu zahlen. Allerdings sollten man diese sehr genau prüfen.

    Bevor Sie sie zahlen, sollten Sie aber die Rechnung gründlich überprüfen:

    • Sind alle gezahlten Abschläge in einer Abrechnung für die Lieferung von Strom aufgelistet? Wenn nicht, ist das nicht rechtens und hat zur Folge, dass Sie als Kunde die Zahlung verweigern können. Außerdem muss laut den Verbraucherschützern der Neukundenbonus trotz Insolvenz in den Schlussrechnungen berücksichtigt werden.

    • Ist der Zählerstand korrekt wiedergegeben? Vergleichen Sie die Daten mit den von Ihnen notierten Zählerständen. Hinterfragen Sie Verbrauchsschätzungen in den Rechnungen. Fragen Sie beim Netzbetreiber nach, ob die Werte in der genannten Höhe tatsächlich übermittelt wurden.

    • Zudem sollten Sie darauf achten, dass die Grundpreise ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Anbieter müssen eine taggenaue Abrechnung des Grundpreises vornehmen, beispielsweise vom 12. Januar 2018 bis 11. Januar 2019, und dürfen dementsprechend nur 12 Monate berechnen.

    • Wenn Sie einer Preiserhöhung widersprochen haben, achten Sie unbedingt darauf, dass nicht der erhöhte Preis abgerechnet wird! Falls dies der Fall ist, teilen Sie dies dem Insolvenzverwalter mit und fordern Sie diesen auf, eine korrekte Abrechnung zu erstellen. Zahlungen sind nur an eine neue, geänderte Bankverbindung zu leisten und wurde der Ihnen versprochene Bonus vom Nachforderungsbetrag abgezogen?
    Laut der Verbraucherzentrale kommen Aufrechnungen gegen Nachforderungen des Unternehmens grundsätzlich in Betracht. Hierbei besteht allerdings das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Aufrechnung anficht. Daher sollten sich Kunden rechtlich beraten lassen.

    Eine Aufrechnung kommt auch in Betracht, wenn man laut der Schlussrechnung nachzahlen muss.

    Damit Ihnen in Zukunft keine aktuellen News oder Spar-Angebote entgehen, können Sie sich auch bei unserem kostenlosen Newsletter anmelden. Einmal in der Woche bekommen Sie dann eine Übersicht an Aktionen und wichtigen Änderungen. Noch schneller sind Sie aber via Twitter und Facebook informiert.


  • Verwandte Nachrichten:


    Anzeige
    © Copyright 1998-2024 by DATA INFORM-Datenmanagementsysteme der Informatik GmbH 
    Damit wir unsere Webseiten für Sie optimieren und personalisieren können würden wir gerne Cookies verwenden. Zudem werden Cookies gebraucht, um Funktionen von Soziale Media Plattformen anbieten zu können, Zugriffe auf unsere Webseiten zu analysieren und Informationen zur Verwendung unserer Webseiten an unsere Partner in den Bereichen der sozialen Medien, Anzeigen und Analysen weiterzugeben. Sind Sie widerruflich mit der Nutzung von Cookies auf unseren Webseiten einverstanden?(mehr dazu)
    Cookie-Entscheidung widerrufen
    Impressum  Datenschutzhinweise