BGH-Urteil: Verbraucher haben Anspruch auf Schadenersatz beim Ausfall des Telefonanschlusses

• 05.02.13 Wenn der eigene DSL Anschluss ausgefallen ist, ist man in der Regel bei seiner Kommunikation erheblich eingeschränkt. Dieses Problem kann dann schon mal beim Anbieterwechsel auftreten. Seit Jahresanfang gibt es sogar eine gesetzliche Regelung, dass der Anschlusswechsel innerhalb eines Tages zu erfolgen hat. Bei Fehlern bzw. Fehlfunktion des neuen Anschlusses muss sofort
der alte Anschluss wieder hergestellt werden.

Nun wollte ein Telefonkunde von einem Telekommunikationsunternehmens Schadenersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses haben. Infolge eines Fehlers bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss mehrere Wochen lang nicht nutzen.

Dabei nutzte der Kläger seinen Anschluss für Telefon- und Telefax. Neben den Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadenersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 Euro täglich.

In den Vorinstanzen sind dem Kläger 457,50 Euro für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadenersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.

Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Der Senat hat dem Kläger dem Grunde nach Schadenersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

Danach hat der Bundesgerichtshofs dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens einen weiteren Schadenersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt. Über die Höhe des Schadenersatzes wurde der Sachverhalt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 24. Januar 2013 III ZR 98/12


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