Bundesnetzagentur News: Eigenversorger müssen EEG Umlage zahlen

  • 04.02.16 Die Bundesnetzagentur hat schlechte Nachrichten für alle Nutzer einer Photovoltaik Anlage. Demnach müssen auch Eigenversorger und sogenannte sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher laut der EEG 2014 Verordnung die EEG-Umlage zahlen. So sind die Betreiber nun verpflichtet, dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen mitzuteilen, damit dieser die EEG-Umlage
    erheben kann. Für Eigenversorger ist grundsätzlich der Anschlussnetzbetreiber vor Ort zuständig.

    Eigenversorger müssen der Bundesnetzagentur Meldung machen

    Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zusätzlich zu einer Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 müssen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2016 erfolgen.

    Die Bundesnetzagentur stellt heute einen Erhebungsbogen für diese Mitteilungen auf ihrer Internetseite bereit. Es handelt sich hierbei um ein verbindliches Formular.

    Die EEG-Umlage wird durch die Netzbetreiber festgestellt

    Zur Minimierung des Abwicklungsaufwandes beschränkt die Bundesnetzagentur den Umfang der meldepflichtigen Daten weitgehend auf die Bestätigung, dass die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber, der die EEG-Umlage erhebt, eingehalten wurden. Solange die Mitteilung der erforderlichen Daten an die Netzbetreiber erfolgt und auf dieser Basis die EEG-Umlagepflichten geklärt werden können, erhält die Bundesnetzagentur die relevanten Angaben ohnehin zum 31. Mai von den Netzbetreibern. Ein entsprechender Erhebungsbogen für die Mitteilung der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur wird zeitnah zur Verfügung gestellt. Dadurch bleibt sichergestellt, dass die erforderlichen Angaben für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur vorliegen.

    Die Frage, ob im konkreten Anwendungsfall eine EEG-Umlage-Pflicht besteht und ob eine Ausnahmeregelung die Zahlungspflicht anteilig oder vollständig entfallen lässt, muss der Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit dem zuständigen Netzbetreiber klären. Das gilt auch für Personen oder Unternehmen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Sie müssen dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus müssen sie ihm die umlagepflichtigen Strommengen für das jeweilige Abrechnungsjahr mitteilen.

    Eine Abgabe des Erhebungsbogens "Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch" an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlageplicht besteht. Ist die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dringend dazu, die Mitteilung an die Behörde vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen.

    Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, sollten sich, sofern noch nicht geschehen, kurzfristig mit ihrem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung setzen. Die Mitteilungsfrist gegenüber dem Netzbetreiber ist ebenfalls der 28. Februar.

    Die gesetzlichen Regelungen zur Eigenversorgung werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Daher hat die Bundesnetzagentur einen umfangreichen Leitfaden zur Eigenversorgung erstellt, der im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung abrufbar ist.

    Die EEG Umlage entwickelt sich für die Stromkunden auch im neuen Jahr wieder zu einem unkalkulierbaren Kostenrisko. So werden viele Stromanbieter die Preise verteuern. Die Bundesnetzagentur überwacht dabei die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage durch die Netzbetreiber.

    Derzeit liegt die EEG-Umlage bei 6,17 Cent/kWh und steigt für das Jahr 2016 um rund 0,18 Cent/kWh auf dann 6,35 Cent/kWh an. Darauf kommt dann nochmals mindestens die gesetzliche Mehrwertsteuer, so dass der Verbraucher für die EEG-Umlage dann satte 7,56 Cent/kWh zahlt. Allerdings haben die Stromanbieter in den letzten Jahren immer noch einen zusätzlichen Aufschlag genommen, so dass es noch teurer kommt.

    Mittlerweile hattenn sich der Bund und die Länder über eine Reform des Gesetztes zur Förderung erneuerbarer Energien entschieden. Dabei fallen aber keine Entlastungen für den Stromkunden, sondern für die Industrie an.

    Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet schon im letzten Jahr vor, dass die EEG-Umlage bis zum Jahr 2020 auf 7,7 Cent je Kilowattstunde steigt. Damit würden die Stromkunden in den nächsten sechs Jahren zusätzlich mit rund zehn Milliarden Euro belastet, schreibt das Magazin "Der Spiegel". Für einen durchschnittlichen Vier-Personen-Haushalt steige die jährliche Belastung um 60 Euro. Allerdings haben wir im Jahr 2016 diese Belastungshöhe mit der Mehrwertsteuer schon erreicht.

    Im Jahr 2013 zahlten die Haushalte und Unternehmen aufgrund der EEG Umlage laut den zuständigen Netzbetreiber rund 21,8 Milliarden Euro. Ein Jahr zuvor waren es noch 17,3 Milliarden Euro. Im Jahr 2014 gab es einen weiteren Anstieg auf etwa 23,5 Milliarden Euro. Damals entsprach dieses schon in der Summe eine zusätzliche Belastung von 220 Euro im Jahr bei einem 4 Personen Haushalt. Nun haben wir im Jahr 2015 eine zusätzliche Belastung von 6,17 Cent/kWh erreicht, das Jahr 2016 wird dann nochmals teurer.

    Wenn Sie als Verbraucher nun Lust auf das Sparen bekommen haben, können Sie wie immer durch unsere unabhängigen Stromtarife Vergleich, bestehend aus mehreren Tarifrechnern von unterschiedlichen Vergleichern, sparen. Wir empfehlen Ihnen dabei Anbieter auszusuchen, welche eine Preisgarantie von 12 Monaten anbieten und eine monatliche Abschlagszahlung anbieten. Damit sind Sie vor Strompreiserhöhungen schon mal abgesichert und Sie zahlen nur im Monat, dass was Sie tatsächlich Verbrauchen. Auch gibt es jetzt schon Anbieter, die eine Tarifgarantie aussprechen, so dass Sie von den neuen Stromerhöhungen durch die EEG-Umlage nicht betroffen sind.

    Alternativ werden Sie auch in unserem neuen Städte Vergleich für Stromtarife fündig. Hier sind die billigsten Stromtarife der jeweiligen Stadt bei einem Jahresverbrauch von 3500 kwh aufgeführt. Interessant ist dabei das Preisgefälle zwischen den einzelnen Städten im Bundesgebiet. Alternativ können Sie dann auch auf unseren Strompreisvergleich zurückgreifen, welcher die günstigsten Strompakete nach den Vorgaben der Stiftung Warentest sucht.


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