TÜV-Tipp: Bei Holzpellets für ausreichende Lüftung bei der Lagerung sorgen

  • 19.02.10 Das Heizen mit Holzpellets wird immer beliebter, zumal es auch mitunter auch eine Förderung bei den Holzpelletheizungen gibt. Nach Schätzungen von Fachverbänden gibt es in Deutschland bereits zwischen 100.000 und 150.000 Anlagen. Dabei gilt die Nutzung von Holz als Biomasse fürs Heizen als umweltfreundlich, da das Heizmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen
    gewonnen wird und im Verbrennungsprozess klimaneutral ist. Deshalb werden diese Heizanlagen staatlich gefördert.

    Aber von Holzpellets können auch Gefahren ausgehen, mit denen man nicht unbedingt rechnet. Der Sachverständige bei TÜV Rheinland erklärt, dass durch unsachgemäße Lagerung von Pellets Kohlenmonoxid (CO)entstehen kann. Dieses Gas ist geruchlos und höchst gefährlich. Dann besteht die Gefahr einer Kohlenmonoxid-Vergiftung.

    Holzpellets sind ein Abfallprodukt der Holz verarbeitenden Industrie. Sie werden aus Sägemehl, Hobelspänen, Baumrinden und anderem Restholz gewonnen. Unter hohem Druck wird die getrocknete Holzmasse in die

    charakteristische zylindrische Form gebracht. Pellets werden mit Tankwagen angeliefert und in Vorratsbehälter geblasen. Von dort wird der Brennstoff automatisch in die Brennkammer befördert. Im Lagerraum kann dann über längere Zeit durch Ausgasung eine gefährlich hohe Konzentration von Kohlenmonoxid entstehen. Die Gase entstehen vermutlich durch natürliche Abbauprozesse im trocknenden Holz. Erhöhte Temperaturen und große Schüttmengen erleichtern diesen Prozess. Daneben besteht auch ein Risiko, dass sich im Lager explosionsfähige Staub-Luft-Gemische bilden.

    Daher sollte man bei der Planung einer Holzpelletheizung ein Fachmann zurate gezogen werden, um von Anfang an alles richtig zu machen. Um beispielsweise die Möglichkeit einer Staubexplosion auszuschließen, dürfen nur zugelassene Geräte nach der europäischen Explosionsschutzrichtline ATEX verwendet werden. Holzpelletlager sollten baulich von Wohnräumen getrennt sein und über eine wirksame Lüftung verfügen .In jedem Fall gilt es, das Lager vor dem Betreten gründlich zu lüften. Daneben schützen auch professionelle CO-Warnanlagen.

    Gericht: Mieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

  • 13.02.10 Eine häufig gestellte Fragen bei der Vermietung einer Wohnung bezieht sich die Elektroinstallation. Aber anders als bei dem Energieverbrauch einer Wohnung gibt es bei den Stromleitungen oder auch Wasserleitungen keine wesentlichen Forderungen durch Nachweise etc. Es sollte aber natürlich die Verkabelung im Haus so sein, dass natürlich kein Brand entsteht und freie Stromleitungen nicht für Kinder zugänglich sind.

    Nun hat sich das Bundesgerichtshof mal mit der grundsätzlichen Elektrizitätsversorgung einer Wohnung beschäftigt. Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

    Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).

    Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist.

    Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.

    Urteil vom 10. Februar 2010 VIII ZR 343/08, AG Neuss - Urteil vom 15. August 2007 - 80 C 4188/06, LG Düsseldorf - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 23 S 259/07.


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