Bundesgerichtshof: Preisanpassungsklauseln bei Gas sind unwirksam --Billigeres Gas winkt

  • 24.03.10 Die Gaskunden waren seit Jahren am Stöhnen unter den unsäglichen Preiserhöhungen der Gaslieferanten und der örtlichen Versorgern mit der Begründung der Ölpreisbindung. Dabei stieg der Ölpreis und die Gaskunden mussten dann in schöner Regelmässigkeit nach einem halben Jahr wieder eine Preiserhöhung beim Gas hinnehmen, obwohl Gas gar nicht teurer wurde. Sank der
    Ölpreis zogen die Gaspreise sogar nicht in der gleichen Schnelligkeit nach unten, wie nach oben.

    Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl ("HEL") binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können.

    Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Preisberechnungsklauseln die Kunden der Versorgungsunternehmen unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Ein schutzwürdiges Interesse der

    Versorgungsunternehmen an der Verwendung der Klauseln liegt nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Spannungsklauseln handeln sollte, die die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken.

    Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiert jedoch mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht.

    Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liegt vor, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen und damit eine Erhöhung der Gaspreise selbst dann erlauben, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, aufgefangen werden.

    Kunden die entsprechende Gaslieferverträge mit Preisanpassungsklauseln haben, dürfen nun rückwirkend Forderungen gegenüber ihren Versorgern erheben. Mitunter müssen Kunden aber auch die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt zur Durchsetzung ihrer Forderungen bemühen, da hier nun nicht automatisch eine Rückerstattung an den Kunden durch die Versorger erfolgt.


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