Gericht: Verbraucherzentrale siegt gegen Flexstrom --Bonus muss ausgezahlt werden

  • 23.01.13 Die teuren Strompreise sind nach der Erhöhungen aufgrund der EEG Umlage für viele Verbraucher ein Ärgernis. Der Wechsel zu einem neuen Stromanbieter ist daher leicht vollzogen. Allerdings kann man dann sich dann als Verbraucher vielleicht auch erneut ärgern, wenn eine versprochene Gutschrift ausbleibt.

    So geschehen bei Flexstrom. Flexstom liegt bei den Tarifrechnern auf den vordersten Plätzen, wenn die Gutschriften eingerechnet werden. Bleiben diese versprochenen Gutschriften aus, wäre ein Wechsel zu einem anderen Anbieter vielleicht doch günstiger gewesen. Nun hat die Verbraucherzentrale Berlin die gängige Praxis vor Gericht moniert und einen Erfolg gegen Flexstrom erzielt.

    Die Verbraucherzentrale Berlin hat in ihrer Klage gegen Flexstrom vor dem Landgericht Berlin recht bekommen und eine von Flexstrom verwendete Klausel bei Bonuszahlungen als missverständlich und damit ungültig erklärt.

    Flestrom verspricht Neukunden einen "Aktionsbonus", der nach zwölf Monaten erstattet werden soll. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Ablauf der

    Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten, verweigert Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift und beruft sich dabei auf die Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung bis zum 29. Juni 2011: Diese Klausel ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin intransparent und benachteiligt dadurch die Endkunden entgegen Treu und Glauben, so die Verbraucherzentrale Berlin. Der Bonus ist daher zu erstatten.

    Bernd Ruschinzik, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin, betrachtet diesen Richterspruch als wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu mehr Transparenz und Fairness auf dem heiß umkämpften Strommarkt an. In Zukunft wird Otto Normalverbraucher Preise und Bedingungen der verschiedenen Marktteilnehmer vielleicht besser vergleichen können, ohne von zweideutigen Formulierungen getäuscht und zu Fehlentscheidungen getrieben zu werden.

    Die Verbraucherzentrale Berlin rät Flexstrom Kunden, denen Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift verwehrt wird, sich in den Verbraucherzentralen beraten zu lassen. Sie können aber auch selbst tätig werden. In diesem Fall sollten sie per Einschreiben eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen setzen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf dem Konto verstreichen, bleibt die Möglichkeit der Klage.

    Das entsprechende Urteil vom 27.11.2012, Az.: 16 O 640/11, ist noch nicht rechtskräftig.


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