Landgericht Bremen: Gaspreiserhöhungen der swb sind unwirksam

  • 25.05.06 Das Landgericht Bremen hatte bereits am 24.03.06 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es die Preiserhöhungsklauseln der swb wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam hält. An dieser Auffassung hat die Kammer heute festgehalten.

    Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass die dem Gericht vorgelegten Verträge der swb keine Preiserhöhungen erlauben. Die in den Verträgen enthaltenen Preiserhöhungsklauseln müssen ersatzlos gestrichen werden, weil sie den Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Bestimmtheit nicht genügen.

    Die Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale, Irmgard Czarnecki, stellt fest: "Das Urteil ist ein verbraucherpolitischer Erfolg. Es macht deutlich, dass VerbraucherInnen Monopolunternehmen nicht hilflos ausgeliefert sind und Monopole nicht einfach die Preise diktieren können. VerbraucherInnen haben ein Recht auf Transparenz. Deshalb muss auch die swb ihre Preiskalkulation offen legen".

    Wenn das Bremer Urteil bestand hat, erhalten die Kunden 50 Mio. Euro an zu viel gezahlten Beträgen zurück. Und es hat eine erhebliche bundesweite Bedeutung, da die Mehrzahl der Gasversorger in Deutschland ähnliche oder teilweise gar keine Preiserhöhungsklauseln verwenden. Sollte sich nach einem Zug durch die Instanzen herausstellen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung das Urteil des Landgerichts Bremen bestätigt, wird sich das auch in bare Münze für alle deutschen VerbraucherInnen auszahlen.

    Die swb hat bereits angekündigt, dass sie den Weg durch alle Instanzen gehen will. In der letzten Instanz, dem Bundesgerichtshof, hätte die swb nach Auffassung der Verbraucherzentrale schlechte Karten: Schon in seinem Flüssiggasurteil vom 21.09.05 (VIII ZR 38/05) hat er eine ähnliche Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt.

    Sollte es in höchster Instanz bei der Unwirksamkeit der Klausel bleiben, gilt dies erst einmal nur unmittelbar für die 59 Bremer Klägerinnen und Kläger. Die Verbraucherzentrale geht jedoch davon aus, dass die swb das Urteil auch auf diejenigen anwenden wird, die Widerspruch eingelegt haben. Aber auch alle anderen Kunden könnten von dem Urteil profitieren. Nach den Grundsätzen der Ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) können sie zuviel gezahlte Beträge zurückfordern. Zurückverlangen kann man die Erhöhungsbeträge innerhalb der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren, also weiter zurück als die Sammelklage reicht.


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