Bundesgerichtshof bestätigt Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörde

  • 14.08.08 In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, wurden dabei
    geklärt.

    Im Falle des Netzbetreibers Vattenfall reduziert sich der für den nächsten Genehmigungszeitraum anzusetzende Betrag für die Netzdurchleitung dadurch um ca. 50 Mio. Euro.

    In den nunmehr rechtskräftig entschiedenen Fällen war es im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Regulierungsbehörden und den Netzbetreibern darüber gekommen, wie einzelne Vorschriften aus der Stromnetzentgeltverordnung bei der Entgeltbildung auszulegen sind. Die Bundesnetzagentur hatte Vattenfall Europe Transmission GmbH die beantragten Entgelte gekürzt. Entsprechend waren die

    Landesregulierungsbehörden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden kommunalen Netzbetreibern vorgegangen.

    Der Bundesgerichtshof hat die Berechnungen der Regulierungsbehörden weitgehend gebilligt. Die Netzbetreiber konnten sich nur in einzelnen Punkten durchsetzen. So sind geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.


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