Stromtarife: 3 Wochen Wechselfrist bei den Stromtarifen ab 1.April

  • 06.03.12 Das neue Energiewirtschaftsgesetz ist ab dem 4. August 2011 gültig und schreibt ab dem 1.April 2012 kürzere Wechselfristen beim Stromwechsel vor. Auch wird es dann möglich sein, innerhalb eines Monats zu wechseln und nicht immer erst zum ersten eines Monats.

    In der Vergangenheit sind dabei Kundenbeschwerden bekannt geworden, wo Stromanbieter wie zum Beispiel Anbieter wie E.On Hanse die gesetzliche Wechselfristen von einem Monat bei Stromwechselkunden nicht beachtet haben. Bis zu 4 Monate sind uns mittlerweile schon bekannt. Die Bundesnetzagentur hat nun 3 Wochen vorgeschrieben, ohne wenn und aber. Ausreden wie Fehler in der EDV oder Überlastungen gelten dann nicht mehr. Die neuen Wechselfristen gelten ab dem 1. April 2012.

    Da der Gang vor Gericht nun nicht jedermanns Sache ist, gibt es ab dem 1.November 2011 eine neue Schlichtungsstelle. Oftmals kommt es auch zu Konfikten bei der Abschlagszuzahlung. Energieversorger fordern in der Regel zuviel von ihren Kunden. Nun kann der Verbraucher ohne Kosten sich bei der Schlichtungsstelle über den Vorgang beschweren. In der Regel soll die Schlichtungsstelle innerhalb von drei Monaten urteilen. Der Schlichtungsspruch

    ist mit Kosten für den Energieversorger verbunden und kostenfrei für den Verbraucher. Der Spruch ist nicht für den Verbraucher bindend. Er kann weiterhin die Gerichte bemühen und Strafverfahren gegen die Versorger einleiten. Für die Unternehmen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren. Allerdings wollen nun wie bekannt geworden ist, einige Stromanbieter die gegen sie gerichteten Beschlüsse der Schlichtungsstelle nicht akzeptieren.

    Bei der Anzahl der Fälle geht es dabei oftmals um Bonuszahlungen. Die Schlichter befanden auf Bonuszahlungen, obwohl der Stromanbieter die Bonuszahlungen verneinte und auf seine AGBs hinwies. Die Schlichtungstelle kam allerdings zu dem Ergebnis, dass Bonuszahlungen zu zahlen sind. Wie auch diverse Gerichte bestätigen: AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.01.2011, Az.: 3 C 377/10 ; AG Regensburg, Datum unbekannt, Az.: 10 C 293/11; LG Heidelberg, Urteil vom 29.12.2010, Az.: 12 O 76/10.

    Die Schlichtungsstelle wurde vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, der Verbraucherzentrale Bundesverbandsowie dem Verband kommunaler Unternehmen und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter gegründet. Als Ombudsmann ist Dr. Dieter Wolst eingesetzt. Er war seit 1974 in der bayerischen Justiz tätig und wurde 1995 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.

    Der Kunde kann seinen Antrag auf Durchführung der Schlichtung schriftlich, per Email oder auch telefonisch stellen. In Kürze soll es auch ein Beschwerdeformular im Internet geben. Auch kann beim Bund der Energieverbraucher e.V. eine Beschwerdeformular bestellt werden.

    Wenn der Kunden sich schon beim Kartellamt oder der Energieaufsicht beschwert hat, ein Gerichtsurteil vorliegt, Strafanzeige gestellt wurde, oder der Anspruch verjährt ist, dann wird die Schlichtungsstelle kein Verfahren eröffnen.

    Weitere Infos finden Sie dann direkt bei der Schlichtungsstelle


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