Aktuelle Entscheidungen zu Gas- und Stromnetzentgelten

  • 14.11.06 Die Bundesnetzagentur hat jetzt die Gasnetzentgelte der Stadtwerke Mainz AG, Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Stuttgart, Saar Ferngas Transport GmbH, Saarbrücken und Ferngas Nordbayern GmbH, Bamberg, genehmigt.

    Bei der Stadtwerke Mainz AG betrug die Kürzung der Bundesnetzagentur gegenüber den vom Unternehmen in ihrem Antrag zu Grunde gelegten Kosten rund 28 Prozent; bei der Gasversorgung Süddeutschland GmbH wurden gut 14 Prozent des von dem Unternehmen geltend gemachten Kostenblocks nicht anerkannt, bei der Saar Ferngas Transport GmbH kürzte die Bundesnetzagentur die beantragten Entgelte um rund 5 Prozent und bei der Ferngas Nordbayern GmbH waren rund 19 Prozent nicht anerkennungsfähig.

    Die Bundesnetzagentur hat zudem weiteren drei Regionalnetzbetreibern und weiteren zwei Stadtwerken die Stromnetzentgelte genehmigt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 sind die Entgelte der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH aus Wesel gekürzt worden. Die neuen, abgesenkten Entgelte beruhen auf einer

    Kürzung von gut 11 Prozent. RWE Rhein-Ruhr ist der größte regionale Netzbetreiber in Deutschland.

    Ferner hat die Bundesnetzagentur die Entgelte der LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz in Augsburg genehmigt. Das Netzgebiet des Unternehmens deckt sich weitgehend mit dem bayerischen Regierungsbezirk Schwaben. Die neuen Entgelte, die auf einer Kostenkürzung von gut 12 Prozent basieren, sind seit dem 1. Oktober 2006 gültig.

    Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 sind die Entgelte der envia Verteilnetz GmbH genehmigt worden. Das Stromnetz des Unternehmens aus Halle erstreckt sich über die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen. Das Kostenvolumen wurde um rund 12 Prozent gekürzt.

    Zum 1. November 2006 sind die Netzentgelte der WSW Netz GmbH aus Wuppertal genehmigt worden. Die Kostenkürzung beläuft sich auf rund 18 Prozent. Der Stadtwerke Grevesmühlen GmbH wurden gut 6 Prozent der beantragten Kosten nicht genehmigt. Die Absenkungen ergeben sich aus der Überprüfung der aufwandsgleichen Kosten sowie der kalkulatorischen Ansätze des Sachanlagevermögens, des Umlaufvermögens und der Kapitalkosten der Unternehmen. Auch bei gepachteten Netzen werden nur die Kosten anerkannt, die anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre.


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