Bundesnetzagentur: Kürzungen bis zu 14 Prozent bei drei Stromnetzbetreibern
Die Kürzung der beantragten Kosten schlägt sich nicht immer in einer entsprechenden Absenkung der bisherigen Entgelte nieder. Soweit bei bestimmten Netzbetreibern oder Spannungsebenen die Netznutzung bzw. die Auslastung der Netze zurückgegangen ist oder in erheblichem Umfang individuelle reduzierte Netzentgelte (nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung) für stromintensive Produktionsbetriebe vereinbart und genehmigt wurden, hat dies bei der Entgeltermittlung Konsequenzen.
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